zum Kollektivversicherungsvertrag Nr. 94.929.098 zwischen Zurich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zurich) und Sharely AG (Sharely).

Sachversicherung für Mietgegenstände, Ausgabe 01.2023. Der Nutzer kann diese AVB jederzeit auf der Webseite aufrufen, herunterladen, speichern und ausdrucken: Download PDF

  1. Wer ist der Versicherer?

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz am Mythenquai 2 in 8002 Zürich («Zurich»), beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern).

  2. Versicherte Personen

    Versichert und anspruchsberechtigt sind Vermieter mit Wohnsitz in der Schweiz, welche Gegenstände über die Plattform von Sharely vermieten.

  3. Versicherte Gegenstände

    Versichert sind bewegliche Gegenstände, welche über die Plattform von Sharely vermietet werden und für die eine Versicherungsprämie beim Mieter erhoben wird.

  4. Nicht versicherbare Gegenstände

    Generell nicht versicherbar sind:

    1. Motorfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (ausgenommen E-Bikes und Anhänger),

    2. Schiffe, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder ausgewassert werden,

    3. Luftfahrzeuge, welche im Luftfahrzeugregister einzutragen sind,

    4. Wasserfahrzeuge mit Motor,

    5. Fahrnisbauten,

    6. Sportgeräte, Fahrräder und Motorfahrräder, je samt Ausrüstungsgegenständen, im wettkampfmässigen Einsatz während der Mietdauer,

    7. Gegenstände, welche bereits bei Mietbeginn nicht funktionstüchtig sind.

  5. Dauer des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die sich ab der Übergabe an den Mieter und bis zur Rückgabe an den Vermieter und während der vereinbarten Mietdauer ereignen.

  6. Örtliche Geltung

    Versicherungsschutz besteht für Schäden, welche sich in Europa (im geografischen Sinne) ereignen.

  7. Versicherte Ereignisse

    Versichert sind

    1. Beschädigung und Zerstörung aufgrund eines unvorhergesehenen, von aussen einwirkenden Ereignisses,

    2. Schäden durch Flüssigkeit,

    3. Sandschäden,

    4. Schäden aufgrund von Temperatureinwirkung,

    welche die Funktion oder Bedienbarkeit des Gegenstandes beeinträchtigen.

    Ebenfalls versichert ist Veruntreuung

  8. Nicht versicherte Ereignisse

    Ausgeschlossen sind Schäden, die ohne Rücksicht auf ihre Ursache direkt oder indirekt und im Zusammenhang stehen mit

    • kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand oder inneren Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult), und den dagegen ergriffenen Massnahmen,

    • Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Material, radioaktiver Kontamination sowie nuklearen Sprengkörpern oder irgendwelchen Nuklearwaffen, und den dagegen ergriffenen Massnahmen,

    • Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasserreservoirs bzw. -speicher,

    • Erdbeben, vulkanischen Eruptionen und mit dem Einschlag von Meteoriten sowie anderen Himmelskörpern.

    Zusätzlich ausgeschlossen sind Schäden

    • aufgrund von Diebstahl, Feuer und Elementarereignissen,

    • die allmählich bzw. nicht plötzlich entstanden sind (ausser aufgrund von Temperatureinwirkung und Flüssigkeiten), z. B. durch Lichteinwirkung, Feuchtigkeit, Trockenheit, Oxidation oder Verderb,

    • infolge Abnützung, Alterung, Farbveränderung, Materialermüdung,

    • welche ohne äussere Einwirkung entstanden sind, wie z. B. innere Betriebsschäden,

    • durch Ungeziefer und Nagetiere,

    • bei nicht bestimmungsmässiger Verwendung des gemieteten Gegenstandes,

    • infolge betreibungsrechtliche Zwangsverwertung oder Konfiskation durch staatliche Organe,

    • durch Haustiere infolge von Zerkratzen, Bissen und Ausscheidungen,

    • im Zusammenhang mit behördlich nicht bewilligten Fahrten,

    • beim Transport des Gegenstandes durch Dritte,

    • welche optischen Charakter haben.

    • welche unter die Hersteller- oder Händlergarantie fallen oder im Rahmen von Reparatur- und Wartungsarbeiten entstehen.

  9. Leistungen

    Zurich übernimmt im Falle

    • eines Teilschadens die Reparatur- oder Instandstellungskosten bis zum Ersatzwert im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses,

    • eines Totalschadens den Ersatzwert im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses.

    Der Ersatzwert berechnet sich gemäss den nachfolgenden Tabellen. Er beträgt aber in jedem Fall pro Vermietung maximal CHF 15'000 oder den von der versicherten Person deklarierten Neuwert (der tiefere Wert ist massgebend).

    Kategorie: Modellflugzeuge, Drohnen inkl. Zubehör

    Entschädigung im Schadenfall

    Die Entschädigung im Falle eines Totalschadens wird wie folgt berechnet:

    • im 1. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 2. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 3. Jahr ab Neukauf = 60% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 4. Jahr ab Neukauf = 50% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 5. Jahr ab Neukauf = 40% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 6. Jahr ab Neukauf = 30% des Wiederbeschaffungspreises

    • mehr als 6 Jahre ab Neukauf = Zeitwert

    Kategorie: Elektronische Geräte inkl. Zubehör

    Entschädigung im Schadenfall

    Die Entschädigung im Falle eines Totalschadens wird wie folgt berechnet:

    • im 1. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 2. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 3. Jahr ab Neukauf = 60% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 4. Jahr ab Neukauf = 50% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 5. Jahr ab Neukauf = 35% des Wiederbeschaffungspreises

    • mehr als 5 Jahre ab Neukauf = Zeitwert

    Kategorie: Sportgeräte und Musikinstrumente inkl. Zubehör

    Entschädigung im Schadenfall

    Die Entschädigung im Falle eines Totalschadens wird wie folgt berechnet:

    • im 1. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 2. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 3. Jahr ab Neukauf = 70% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 4. Jahr ab Neukauf = 70% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 5. Jahr ab Neukauf = 50% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 6. Jahr ab Neukauf = 50% des Wiederbeschaffungspreises

    • mehr als 6 Jahre ab Neukauf = Zeitwert

    Kategorie: Übrige Gegenstände inkl. Zubehör

    Entschädigung im Schadenfall

    Die Entschädigung im Falle eines Totalschadens wird wie folgt berechnet:

    • im 1. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 2. Jahr ab Neukauf = Wiederbeschaffungspreis

    • im 3. Jahr ab Neukauf = 75% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 4. Jahr ab Neukauf = 60% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 5. Jahr ab Neukauf = 45% des Wiederbeschaffungspreises

    • im 6. Jahr ab Neukauf = 30% des Wiederbeschaffungspreises

    • mehr als 6 Jahre ab Neukauf = Zeitwert

    Ist die Wiederbeschaffung eines gleichartigen Gegenstand nicht möglich, ist der Wiederbeschaffungspreis bzw. der Zeitwert eines gleichwertigen Gegenstandes massgebend.

    Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Weitere im Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis entstehende Kosten, wie z.B. Kosten der Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder Kosten eines Polizeirapportes, sind auch nicht versichert.

    Zurich behält sich vor, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Regress auf den Mieter zu nehmen.

  10. Obliegenheiten im Schadenfall

    Die versicherte Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses den Schaden unverzüglich über das Online-Schadenformular von Sharely zu melden, was bis zwei Tage nach Mietende möglich ist. Mit Meldung des Schadenfalles wird der Mieter automatisch darüber in Kenntnis gesetzt.

    Bei Diebstahl- und Veruntreuungsschäden ist der Fall von der versicherten Person der zuständigen Polizeistelle zu melden. Wird der gestohlene oder veruntreute Gegenstand wieder aufgefunden, ist Zurich darüber zu informieren.

    Die versicherte Person hat die Ansprüche, die ihr gegenüber dem Mieter zustehen, zu wahren und bei deren Durchsetzung durch Zurich soweit erforderlich mitzuwirken.

  11. Verletzung von Obliegenheiten

    Bei Verletzung von Obliegenheiten können die Versicherungsleistungen abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt und auf den Umfang des Schadens gehabt hat.

  12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder der versicherte Person für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wahlweise zur Verfügung:

    • Zürich als Hauptsitz von Zurich,

    • der schweizerische Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten.

    Es ist schweizerisches Recht anwendbar.

  13. Sanktionen

    Zurich erbringt keine Leistungen, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.

  14. Wie behandelt Zurich Personendaten?

    Zurich bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Informationen zu dieser Bearbeitung (u. a. den Zwecken, den Empfängern von Daten, der Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) finden sich in der Datenschutzerklärung von Zurich. Diese Datenschutzerklärung kann unter www.zurich.ch/datenschutz abgerufen oder unter Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, , Postfach, 8085 Zürich, datenschutz@zurich.ch bezogen werden.